[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$f_J6KR3ML5XLcPyey1gQLlRgXgUbK3Zorayaov2y2ZT4":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":13,"totalNorms":17,"normPosition":18,"normIds":19},"fzausnv_2","2. FZVAusnV","Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung","","§ 1","Digitaler Fahrzeugschein","(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann eine Applikation für mobile Endgeräte zur Verfügung stellen, die es ermöglicht, die Angaben der Zulassungsbescheinigung Teil I als Digitalen Fahrzeugschein darzustellen. Die technischen Anforderungen an die Kommunikation des Zentralen Fahrzeugregisters mit der Applikation zur Darstellung, Weitergabe, Aktualisierung, Rechtsaufhebung und Löschung des Digitalen Fahrzeugscheins legt das Kraftfahrt-Bundesamt in einem Standard fest.\n\n(2) Die Angaben im Digitalen Fahrzeugschein entsprechen den Angaben der ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I. Zusätzlich können im Digitalen Fahrzeugschein technische Angaben sowie Verwaltungshinweise dargestellt werden.",{"enbez":12,"title":7,"param":12},"Eingangsformel",{"enbez":14,"title":15,"param":16},"§ 2","Antrag, Bereitstellung","2",7,2,[12,20,16,21,22,23,24],"1","3","4","5","6"]