[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fpRhbMSNUhrF7GTJQMSD09CF8KvpY6ux1jvRytQm68qY":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"fluglsv_2","2. FlugLSV","Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm","","§ 2","Aufenthaltsräume","Aufenthaltsräume sind 1. in Wohnungen: Wohnräume einschließlich Wohndielen, Wohnküchen und Arbeitsräume sowie Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werden (Schlafräume), das heißt Schlafzimmer sowie Kinder- und Jugendzimmer;\n2. in Erholungsheimen, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Wohn- und Schlafräume einschließlich Übernachtungs- und Bettenräume, Gemeinschaftsräume sowie Untersuchungs-, Behandlungs- und Operationsräume;\n3. in Kindergärten, Schulen und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Gemeinschaftsräume, Unterrichts- und Vortragsräume, Leseräume in Bibliotheken sowie wissenschaftliche Arbeitsräume.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 1","Anwendungsbereich","1",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 3","Schallschutzanforderungen","3",9,3,[22,14,23,18,24,25,26,27,28],"Eingangsformel","2","4","5","6","7","Schlussformel"]