[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fvkiFG82HEPmxHXY1wSarTTbyF-4U2mvlHf9Z6T1RJf4":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"flgdv_1","1. FlGDV","Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung","Abschnitt 4 – Ordnungswidrigkeiten","§ 12","Ordnungswidrigkeiten","Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Schlachtkörper von Rindern, Schweinen oder Schafen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,\n2. entgegen § 2 Abs. 1 das Schlachtgewicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt,\n3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 vor der Feststellung des Schlachtgewichts andere als die in Satz 1 genannten Teile abtrennt,\n4. entgegen § 3 oder § 6 Abs. 6 Unterlagen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\n5. entgegen § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n6. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 11","Auskunftspflichten","11",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 13","Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten","13",14,13,[22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,14,33,18],"1","2","3","3a","4","5","6","7","8","9","10","12"]