[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fjpcfLSSQ8w4eET9IY15pZyDbblCxh-sXBJDltme_o-w":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":14,"totalNorms":17,"normPosition":18,"normIds":19},"br_gdv_1","1. DV-BRüG","Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes","II. – Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen\nin den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten","§ 5","","(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogener Schmuck- und Edelmetallgegenstände - außer Gebrauchssilber - in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden bei Entziehungen 1. durch Dienststellen der SS, der Sicherheitspolizei und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2 bis 7 genannten Bereiche,\n 2. durch die Devisenschutzkommandos für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche,\n 3. durch den \"Verwalter des dem Reich verfallenen Vermögens im Bereich des Militärbefehlshabers in Frankreich\" (Dienststelle Niedermeyer) für den in § 1 Nr. 1 genannten Bereich,\n 4. durch Dienststellen der SS in den Konzentrationslagern Mauthausen und Natzweiler.\n  \n\n(2) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 liegen auch dann vor, wenn die Entziehung durch andere als die in Absatz 1 genannten Dienststellen des Reichs erfolgt ist, die entzogenen Schmuck- und Edelmetallgegenstände aber durch eine der in Absatz 1 genannten Dienststellen in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet verbracht worden sind.\n\n(3) Auf die Wegnahme oder die Ablieferung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen im Lager Theresienstadt findet Absatz 1 Nr. 1 keine Anwendung.",{"enbez":12,"title":9,"param":13},"§ 4","4",{"enbez":15,"title":9,"param":16},"§ 6","6",11,6,[20,21,22,23,13,24,16,25,26,27,28],"Eingangsformel","1","2","3","5","7","8","9","10"]