[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$f27mvd2X0qdq1cnG8pNYPTslyxbrTBEBoRyz8a-ceDwQ":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":14,"totalNorms":17,"normPosition":18,"normIds":19},"br_gdv_1","1. DV-BRüG","Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes","I. – Entziehung von Hausrat in den ehemals\nbesetzten Westgebieten","§ 2","","(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche durch die Dienststelle Westen des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete - sogenannte M-(Möbel-)Aktion. Darunter fallen auch Entziehungen durch andere Dienststellen des Reichs als die Dienststelle Westen, sofern der Hausrat im Rahmen der M-Aktion aus dem besetzten Gebiet verbracht worden ist.\n\n(2) Auf Grund allgemeiner Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG überwiegend in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet gelangt ist auch der Hausrat, der in den in § 1 Nr. 5 und 6 genannten Bereichen durch den Chef der Zivilverwaltung entzogen und nachweislich an reichsdeutsche Erwerber (Privatpersonen oder Dienststellen) abgegeben wurde.",{"enbez":12,"title":9,"param":13},"§ 1","1",{"enbez":15,"title":9,"param":16},"§ 3","3",11,3,[20,13,21,16,22,23,24,25,26,27,28],"Eingangsformel","2","4","5","6","7","8","9","10"]