[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$f5rhMbLar7PmPeU24E6XrW96tvRl_8BTldVC27sEN4bY":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":13,"totalNorms":17,"normPosition":18,"normIds":19},"bmeldd_v_1_2015","1. BMeldDÜV","Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden","","§ 1","Allgemeines","(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.\n\n(2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden. § 8 Absatz 1 bleibt unberührt.",{"enbez":12,"title":7,"param":12},"Eingangsformel",{"enbez":14,"title":15,"param":16},"§ 2","Verfahren der Datenübermittlung","2",11,2,[12,20,16,21,22,23,24,25,26,27,28],"1","3","4","5","6","7","8","9","Schlussformel"]