[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fSm1w3lE0ZHjmWenMNS1l5hJRYE6owsT4oQGUN7bUhb0":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":14,"totalNorms":15,"normPosition":15,"normIds":16},"bimschv_2_1990","2. BImSchV","Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften","§ 20","Ordnungswidrigkeiten","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder ein Gemisch nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,\n1a. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff einsetzt,\n1b. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff zusetzt,\n2. entgegena) § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 eine Oberflächenbehandlungsanlage,\nb) § 4 Abs. 1 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine,\nc) § 4 Abs. 6 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage,\nd) § 5 Satz 1 eine Extraktionsanlage\nnicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,\n3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 abgesaugte Abgase nicht einem dort vorgeschriebenen Abscheider zuführt,\n4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 dort genannte Stoffe nicht zurückgewinnt,\n4a. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Emissionen die vorgeschriebenen Werte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nicht überschreiten,\n5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 einen Abscheider mit Frischluft oder Raumluft desorbiert,\n6. entgegen § 4 Abs. 3 keine regenerierbaren Filter einsetzt,\n7. entgegen § 4 Abs. 4 einen Betriebsraum nicht in der dort vorgeschriebenen Weise lüftet,\n8. entgegen § 4 Abs. 5 dort genannte Stoffe einsetzt,\n9. (weggefallen)\n10. entgegen § 10 Meßöffnungen nicht einrichtet oder einrichten läßt,\n11. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt,\n12. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 die Betriebsstunden nicht durch einen Betriebsstundenzähler erfaßt,\n13. entgegen § 11 Abs. 2 einen Abscheider nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder das Ergebnis der Prüfung nicht schriftlich oder elektronisch festhält,\n13a. entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\n14. entgegen § 12 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 die Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt,\n15. entgegen § 12 Absatz 6 eine Wiederholungsmessung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,\n16. entgegen § 12 Absatz 9 Satz 2 eine Meßeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder auf Funktionsfähigkeit prüfen läßt,\n16a. entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,\n16b. entgegen § 12 Absatz 11 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,\n17. entgegen § 13 Abs. 1 bei einer Anlage die Befüllung oder Entnahme nicht in der dort vorgeschriebenen Weise vornimmt,\n18. entgegen § 13 Abs. 2 einer Anlage dort genannte Rückstände nicht mit einer geschlossenen Vorrichtung entnimmt,\n19. entgegen § 13 Abs. 3 dort genannte Stoffe oder Rückstände nicht in geschlossenen Behältnissen lagert, transportiert oder handhabt,\n20. entgegen § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ableitet,\n21. entgegen § 16 Abs. 1 eine Anlage nach § 1 Abs. 1 betreibt oder\n22. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.\n\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht aufbewahrt.",{"enbez":12,"title":13,"param":12},"Schlußformel","",null,18,[17,18,19,20,21,22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,12,33],"Eingangsformel","1","2","3","4","5","10","11","12","13","14","15","16","17","18","19","20"]