[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fd8y1cvBy-DCc0-KkHs83OsIvNtJZ60psEwrA4kTMlGg":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"bimschv_2_1990","2. BImSchV","Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften","§ 15","An- und Abfahren von Anlagen","(1) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.\n\n(2) An- oder Abfahren sind Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils hergestellt oder beendet wird. Regelmäßig wiederkehrende Phasen von Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, gelten nicht als An- oder Abfahren.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 14","Ableitung der Abgase","14",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 16","Allgemeine Anforderungen","16",18,12,[22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,14,32,18,33,34,35,36,37],"Eingangsformel","1","2","3","4","5","10","11","12","13","15","17","18","19","Schlußformel","20"]