[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fPXC9K8NjQGp_SOrAqCVR9XZFBa_T05ujCurmqOEcOzo":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"bimschv_26","26. BImSchV","Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","","§ 5","Ermittlung der Feldstärke- und Flussdichtewerte","Messgeräte, Mess- und Berechnungsverfahren, die bei der Ermittlung der elektrischen und magnetischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte einschließlich der Berücksichtigung der vorhandenen Immissionen eingesetzt werden, müssen dem Stand der Mess- und Berechnungstechnik entsprechen. Soweit anwendbar sind die Mess- und Berechnungsverfahren der DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) einzusetzen, die bei der VDE-Verlag GmbH oder der Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Messungen sind an den nach den §§ 2, 3 oder 3a maßgeblichen Einwirkungsorten mit der jeweils stärksten Exposition durchzuführen. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch Berechnungsverfahren festgestellt werden kann.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 4","Anforderungen zur Vorsorge","4",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 6","Weitergehende Anforderungen","6",15,6,[22,23,24,25,14,26,18,27,28,29,30,31,32,33,34],"1","2","3","3a","5","7","7a","8","9","10","Anhang 1","Anhang 2","Anhang 3"]