[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fD3VOfPIj_FjVBJTJw_n7i542TSS1bkVlWG79PQNiR_w":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"bimschv_20_1998","20. BImSchV","Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)","Vierter Teil – Gemeinsame Vorschriften","§ 13","Ordnungswidrigkeiten","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 3 Nummer 2, Absatz 4 oder 5 einen Lagertank, eine Anlage, eine Abgasreinigungseinrichtung oder ein Tanklager nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise errichtet oder betreibt,\n2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder betreibt oder\n3. entgegen § 3 Absatz 4 einen Lagertank errichtet oder betreibt.\n\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage a) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 3 Nummer 1, Absatz 4 oder 5 einen Lagertank, eine Anlage, eine Abgasreinigungseinrichtung oder ein Tanklager nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise errichtet oder betreibt,\nb) entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder betreibt,\nc) entgegen § 3 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Lagertank, ein Behältnis oder eine Anlage errichtet oder betreibt,\n\n2. entgegen § 8 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n3. entgegen § 8 Absatz 2 oder 3 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen oder festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen läßt,\n4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Bericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder\n5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 12","Zugänglichkeit der Normen","12",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 14","Übergangsregelung","14",15,13,[22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,14,33,18,34],"1","2","3","4","5","6","7","8","9","10","11","13","15"]