[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$f61_zLpFeij9Y4cR92PVRLJAZ9XrANGnRpJiw6bufiRI":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"bimschv_18","18. BImSchV","Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes","","§ 6","Zulassung von Ausnahmen","Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs, zulassen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzurechnende Verkehrsaufkommen nach Nummer 1.1 Satz 2 des Anhangs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 5","Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall","5",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 7","Zugänglichkeit der Norm- und Richtlinienblätter","7",12,7,[22,23,24,25,26,14,27,18,28,29,30,31],"Eingangsformel","1","2","3","4","6","Schlußformel","8","Anhang 1","Anhang 2"]