[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fFvVD-JwlktR9GcTcxT6pp3-RS8FE_5bbckzo6SpqHAU":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"bimschv_17_2013","17. BImSchV","Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","Abschnitt 3 – Messung und Überwachung","§ 20a","Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs","(1) Die Emissionen von Gesamtstaub und von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, sowie von PCDD\u002FF-Emissionen nach Anlage 1 Buchstabe d beim An- und Abfahrbetrieb, währenddessen keine Abfälle verbrannt werden, sind in Abfallverbrennungsanlagen, die in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, vom Betreiber auf der Grundlage von Messungen, die während der geplanten An- und Abfahrbetriebe durchgeführt werden, alle drei Jahre zu bewerten und der zuständigen Behörde zu berichten.\n\n(2) Sofern vorhandene Messgeräte geeignet sind, die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 und 2, jeweils Buchstabe a und b, zu überwachen, kann die Bestimmung der in Absatz 1 genannten Emissionen auf den Ergebnissen dieser Messgeräte basieren.\n\n(3) Bei Langzeitprobenahmen nach § 18 Absatz 6 und 8 sind Zeiträume außerhalb des Normalbetriebs in den Messbericht aufzunehmen und gesondert zu bewerten.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 20","Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen","20",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 21","Störungen des Betriebs","21",37,21,[22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,39,40,14,41,18,42,43,44,45,46,47,48,49,50,51,52,53,54,55,56],"1","2","3","4","5","6","7","8","9","10","11","12","13","14","15","16","17","18","19","20a","22","23","24","25","26","27","28","Anlage 1","Anlage 2","Anlage 2a","Anlage 3","Anlage 4","Anlage 5","Anlage 6","Anlage 7"]