[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fm7BbJK1-171PU-yljvYyfiXEQm3xl9Qh4OG5tzvvl7g":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"bimschv_17_2013","17. BImSchV","Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","Abschnitt 3 – Messung und Überwachung","§ 20","Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen","(1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 oder anderer Erkenntnisse, insbesondere auf Grund der Beurteilung von periodischen Messungen, Emissionskonzentrationen an Stoffen nach Anlage 1 Buchstabe a und b zu erwarten sind, die 60 Prozent der Emissionsgrenzwerte überschreiten können, hat der Betreiber die Massenkonzentrationen dieser Stoffe einmal wöchentlich zu ermitteln und zu dokumentieren. § 18 Absatz 5 gilt entsprechend.\n\n(2) Auf die Ermittlung der Massenkonzentrationen nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, zum Beispiel durch Funktionskontrollen der Abgasreinigungseinrichtungen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 19","Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen","19",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 20a","Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs","20a",37,20,[22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,39,14,40,18,41,42,43,44,45,46,47,48,49,50,51,52,53,54,55,56],"1","2","3","4","5","6","7","8","9","10","11","12","13","14","15","16","17","18","20","21","22","23","24","25","26","27","28","Anlage 1","Anlage 2","Anlage 2a","Anlage 3","Anlage 4","Anlage 5","Anlage 6","Anlage 7"]