[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fK83vKSw9XnyCjsJf7Rn2cFMZ_m_GHUTI2M7htxQ1DUU":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"bimschv_16","16. BImSchV","Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes","","§ 4","Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege","(1) Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist nach Anlage 2 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.\n\n(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten: 1. die Schallpegelkennwerte von Fahrzeugen und Fahrwegen,\n2. die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg,\n3. die Besonderheiten des Schienenverkehrs durch Auf- oder Abschläge a) für die Lästigkeit von Geräuschen infolge ihres zeitlichen Verlaufs, ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer Frequenz sowie\nb) für die Lästigkeit ton- oder impulshaltiger Geräusche.\n\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Abschnitte von Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2014 das Planfeststellungsverfahren bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 43 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 3a","Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur","3a",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 5","Festlegung akustischer Kennwerte für abweichende Bahntechnik und schalltechnische Innovationen","5",11,6,[22,23,24,25,14,26,18,27,28,29,30],"Eingangsformel","1","2","3","4","6","Schlußformel","Anlage 1","Anlage 2"]