[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fQPXoE9kYqSsds64omRTkr7D_M_6etnE6Zki7pP8ZSgU":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"bimschv_16","16. BImSchV","Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes","","§ 3","Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen","(1) Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.\n\n(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten: 1. die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeugen,\n2. die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht und\n3. die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.\n\n(3) Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 2","Immissionsgrenzwerte","2",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 3a","Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur","3a",11,4,[22,23,14,24,18,25,26,27,28,29,30],"Eingangsformel","1","3","4","5","6","Schlußformel","Anlage 1","Anlage 2"]