[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"$fagOlgRYjVeyTYpppAS68i0YHIvcdUvJ1G3MhpUKjabQ":3},{"lawSlug":4,"lawAbbr":5,"lawTitle":6,"parentHeading":7,"enbez":8,"title":9,"content":10,"prev":11,"next":15,"totalNorms":19,"normPosition":20,"normIds":21},"bimschv_10_2010","10. BImSchV","Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)**)","","§ 12","Einschränkungen","(1) Für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und die unter diese Verordnung fallen, sind § 4 Absatz 6 bis 8 und § 10 erst von dem Zeitpunkt an anzuwenden, an dem sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.\n\n(2) Die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, die aus Erdöl gewonnen werden, gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen.\n\n(3) Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung in Luftfahrzeugen.",{"enbez":12,"title":13,"param":14},"§ 11","Gleichwertigkeitsklausel","11",{"enbez":16,"title":17,"param":18},"§ 13","Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen","13",42,14,[22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33,14,34,18,35,36,37,38,39,40,41,42,43,44,45,46,47,48,49,50,51,52,53,54,55,56,57,58,59,60,61],"Eingangsformel","1","2","3","4","5","6","7","8","9","9a","10","12","14","15","16","17","18","19","20","21","Schlussformel","22","Anlage 1","Anlage 2","Anlage 3","Anlage 4","Anlage 5","Anlage 6","Anlage 7","Anlage 8","Anlage 9","Anlage 10","Anlage 11","Anlage 12","Anlage 13","Anlage 14","Anlage 15","Anlage 16","Anlage 17"]